Herzlich willkommen

Als Mann der Praxis mit über 25jähriger Werkstatterfahrung und Kfz-Meister begrüße ich Sie auf der Homepage meines Kfz-Sachverständigenbüros in der Gemeinde Loxstedt.

Unfall, was nun?

Unverschuldet in einen Unfall verwickelt zu sein, ist oft mit Stress, Ärger und finanziellen Verlusten verbunden. Zur Abwendung dieser Risiken hilft Ihnen die kompetente Sachkenntnis eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Im Falle eines unverschuldeten Unfalls ist das für Sie sogar kostenfrei!

Gerade für den Unfallgeschädigten ist es ratsam das Recht der Beauftragung eines Sachverständigen Ihres Vertrauens wahrzunehmen. Gern erstelle ich dann ein Schadengutachten zur Regulierung Ihrer Ansprüche mit der Versicherung des Unfallverursachers.

Tel: 04703 - 92 08 24

Auch für meine zahlreichen Dienstleistungen, vom Gutachten über die Fahrzeugbewertung bis zur Foto-Dokumentation, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Uwe Menger

Zielsetzung des im Jahre 2009 gegründeten Kfz-Sachverständigenbüros Uwe Menger in Loxstedt ist es, Ihnen bei der Wahrnehmung Ihrer Ansprüche und Wünsche zu helfen.

Als Kfz-Sachverständiger arbeite ich unabhängig und unterhalte keinerlei vertragliche Beziehungen zu irgendwelchen Versicherungen. Mit mehr als 25 Jahren Werkstatterfahrung weiß ich, worum es geht. Das Kfz-Sachverständigenbüro Uwe Menger urteilt praxisorientiert und nicht aus theoretisch akademischer Sicht. Mein Leistungsangebot unterstützt Sie bei der Schadenabwicklung mit der Versicherung, aber auch bei der Fahrzeugbewertung, der Berechnung von Reparaturkosten, Wertminderung, Zeit- und Restwert Ihres Fahrzeugs.

Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche als Unfallgeschädigte(r) arbeitet das Kfz-Sachverständigenbüro Uwe Menger in fast allen Fällen sogar kostenfrei für Sie. Sichern Sie sich vor finanziellen Nachteilen und beauftragen Sie einen Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens!

Tel: 04703 - 92 08 24

Kfz-Sachverständiger, Loxstedt

Uwe Menger, Kfz-Meister

Meine Dienstleistungen

Hier finden Sie eine Übersicht der Dienstleistungen, die ich Ihnen als Kfz-Sachverständiger anbieten kann:

  • Erstellung von Gutachten bei Haftpflicht und Kaskoschäden an allen motorisierten Kraftfahrzeugen
    (Zweiräder, PKW, LKW, Wohnmobile, Sonderfahrzeuge) und Anhängern
  • Restwertermittlung nach Unfällen
  • Fahrzeugbewertung von Gebrauchtfahrzeugen für Kauf oder Verkauf
  • Beratung und Begleitung beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges
  • Erstellung von hochwertigen Foto-Dokumentationen
  • Fahrzeugbewertung von Oldtimer- und Liebhaberfahrzeugen
  • Erstellung von Gutachten über Motor- Fahrwerk- und Karosserieschäden
  • Untersuchung von Fahrzeugen auf unfallursächliche Mängel
  • Gutachten über Brand-, Wild-, und Diebstahlschäden

Verhalten nach einem Unfallschaden

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, bzw. jemand anderes Ihr Fahrzeug beschädigt hat, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt die folgenden 10 Punkte beachten:

  1. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung des Unfallgegners ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein so genannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe unter ca. 1.000,- €) dürfte als Schadensnachweis zumeist ein Kurzgutachten genügen.
  2. Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Einwände des Schädigers oder dessen Versicherung, z. B. über die Schadenhöhe oder Vor- bzw. Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
  3. Beim Verkauf des instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
  4. Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne Einschaltung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren hundert Euro.
  5. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von Ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen lässt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (siehe Urteil des BGH vom 6.4.1993, AZ: VI ZR 181/92).
  6. Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
  7. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen KFZ- Sachverständigen vorgenommen werden.
  8. Seien Sie skeptisch, wenn Ihnen von anderer Seite die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Ein sogenanntes Schadenmanagement kann ein unabhängiger Berater (Kfz-Sachverständiger, Rechtsanwalt) zum Nachteil des Geschädigten ausschließen.
  9. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Bei einem unverschuldeten Unfall werden die Kosten von der Versicherung des Schädigers getragen.
  10. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch auf eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall nach Möglichkeit einen versierten Verkehrs-Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.

Rechte und Pflichten bei der Schadenabwicklung

Grundsätzlich hat der Geschädigte die Pflicht, den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten (Schadenminderungspflicht). Diese hat jedoch klare Grenzen und darf nicht zur Beschneidung der Rechte des Geschädigten führen.

Der Sachverständige Ihrer Wahl erstellt ein Gutachten zur Beweissicherung, des Schadenumfanges, Schadenhöhe, gegebenenfalls Wertminderung sowie Wiederbeschaffungswert, Restwert und voraussichtliche Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungsdauer. Dabei hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich die Kosten für das Gutachten zu tragen. Sollte ein sog. Bagatellschaden offensichtlich vorliegen (Schadenhöhe unter ca. 750,-- €), kann der Sachverständige Ihnen trotzdem mit einem Kurzgutachten oder Kostenvoranschlag weiterhelfen.

Das Gutachten dient jedoch nicht nur der Beweissicherung sondern ebenfalls der Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers, unabhängig davon, ob das Fahrzeug repariert wird oder fiktiv abgerechnet werden soll.

Sollten die voraussichtlich erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Wollen Sie das Fahrzeug jedoch weiterhin nutzen, kann eine Reparatur in einer Fachwerkstatt trotzdem erfolgen, vorausgesetzt, die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30%. Lassen Sie Ihr Fahrzeug nicht instandsetzen, erhalten Sie von der Versicherung des Schädigers den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Je nach Alter des Fahrzeuges wird bei fiktiver Abrechnung die Mehrwertsteuer anteilig in Abzug gebracht. Dieses wird im Gutachten dann umfangreich erläutert. Sie dürfen das beschädigte Fahrzeug zu dem Restwert, welcher im Gutachten ermittelt wurde, verkaufen, zum Beispiel an Ihre Fachwerkstatt oder das Autohaus. Dazu sollte ein Kaufvertrag schriftlich geschlossen werden, welcher das konkrete Datum des Verkaufes aufweist. Sollte die Versicherung des Schädigers ebenfalls Restwert-Angebote unterbreiten, müssen diese nur dann Beachtung finden, wenn das beschädigte Fahrzeug noch nicht verkauft und das unterbreitete Angebot zumutbar ist.

Um die Zahlungsabwicklung für das Gutachten, die Reparatur sowie den Mietwagen zu erleichtern, können vom Gutachter, der Werkstatt sowie des Fahrzeugvermieters die Formulare „Sicherungsabtretung“ und „Reparaturkosten-Übernahmeerklärung“ verwandt werden, da die Versicherung des Schädigers bei Vorlage dieser von Ihnen unterschriebenen Formulare direkt mit dem Gutachter, der Werkstatt sowie dem Fahrzeugvermieter abrechnen kann. Somit müssen Sie in der Regel nicht für die Kosten des Gutachtens, der Reparatur-Rechnung und der Mietwagenkosten in Vorleistung treten.

Sollten Sie einen Unfall teilweise selbst verschuldet haben, können Sie ebenfalls einen Gutachter Ihres Vertrauens beauftragen, die Kosten hierfür müssen aber, gemäss der Quote Ihrer Teilschuld, von Ihnen selbst getragen werden. Ist der Unfall vollständig von Ihnen selbst verschuldet, müssen Sie sich umgehend mit Ihrer Versicherung in Verbindung setzen, um den Schaden zu melden und weitere Weisungsrechte der Versicherung zu beachten.

Der Rechtsanwalt übernimmt für Sie die Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Bei einem unverschuldeten Unfall hat die Versicherung des Schädigers die Kosten hierfür zu tragen.

Niemand - auch nicht die Versicherung des Unfallgegners - hat das Recht, Ihnen vorzuschreiben, in welcher Werkstatt Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen sollen.

Diese Entscheidung obliegt Ihnen als Fahrzeughalter allein. Nur die Fachwerkstatt Ihres Vertrauens garantiert für eine technisch einwandfreie Reparatur nach den Vorgaben des Fahrzeugherstellers. Dieses Vertrauensverhältnis kann natürlich nur durch einen persönlichen Kontakt entstehen.

Für diesen Zeitraum können Sie Nutzungsausfall oder einen Mietwagen beanspruchen.

Die Kosten für den Mietwagen trägt die Versicherung. Der Vermieter rechnet in der Regel direkt mit der Versicherung des Schädigers ab. Den alternativen Nutzungsausfall können Sie direkt bei dem Versicherer geltend machen.

Downloadbereich

Hier finden Sie wichtige und hilfreiche Unterlagen zum Download, in Form von PDF-Dateien. Diese Dokumente stehen frei zur Verfügung, für deren Nutzung wird jedoch keinerlei rechtliche Haftung übernommen.

Anfrage

Wenn Sie Fragen haben, so können Sie per E-Mail, Telefon oder auf dem Postweg Kontakt zu uns aufnehmen. Alternativ können Sie auch das untenstehende Formular nutzen, um uns zu kontaktieren.

Ich willige in die Daten­verarbeitung, die mit dem Versand dieses Formulars verbunden ist, ein. Die diesbezügliche Datenschutzerklärung habe ich zuvor zur Kenntnis genommen.

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Kontakt

KFZ-Sachverständigenbüro Menger
Poggenrade 2
27612 Loxstedt-Stinstedt

Email: info@uwe-menger.de
Telefon: 04703 - 92 08 24
Mobil: 0152 - 03 56 85 92